Am 5. Oktober teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, dass das Oberlandesgericht München einer Klage des Verbandes gegen die limango GmbH stattgegeben hat. Gegenstand war die Kopplung der Registrierung im Onlineshop an die Einwilligung in den Erhalt von Werbe-Newslettern. Nach Angaben des vzbv ist das Urteil vom 23. April 2026 (Az. 29 U 599/24 e) noch nicht rechtskräftig.
- Nach Darstellung des vzbv mussten Nutzer bei der Registrierung bei limango Kontoerstellung und Werbeeinwilligung mit einem einzigen Klick gemeinsam bestätigen.
- Das OLG München gab der Klage des vzbv statt; das Urteil vom 23. April 2026 ist bislang nicht rechtskräftig.
Ausgestaltung des Registrierungsprozesses
Nach Angaben des vzbv erhielten Nutzer nach Eingabe ihrer Daten auf der Website eine Bestätigungs-E-Mail, in der sie mit einem Klick sowohl die Kontoeröffnung als auch den Newsletter-Bezug bestätigen sollten. Ohne diese Einwilligung war nach Angaben des Verbandes ein Beitritt zum Shopping-Club des Anbieters nicht möglich.
In der vom vzbv zitierten E-Mail hieß es: „Bestätige Deine Registrierung bei limango und Dein Einverständnis zum Erhalt des Newsletters, indem Du auf BESTÄTIGEN klickst“. Der vzbv rügte, Verbraucher hätten keine Möglichkeit gehabt, den Newsletter abzulehnen und die Registrierung dennoch abzuschließen.
Rechtsauffassung des Gerichts laut vzbv
Wie der vzbv darlegt, urteilte das OLG München, dass die Kopplung von Registrierung und Newsletter-Einwilligung dem Erfordernis einer freiwilligen Einwilligung widerspreche. Das Gericht habe es zudem als unzureichend angesehen, dass Verbraucher der Zusendung zunächst zustimmen und diese anschließend separat widerrufen konnten.
Zudem wies das Gericht nach vzbv-Angaben das Argument des Unternehmens zurück, der Newsletter-Versand sei für das Geschäftsmodell zwingend erforderlich.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Der vzbv weist darauf hin, dass das Urteil des OLG München vom 23. April 2026 (Az. 29 U 599/24 e) zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht rechtskräftig ist. Der Verband ergänzt, dass das Berufungsgericht die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts München I in diesem Punkt abgeändert habe.