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BSG verhandelt über Leistungen für EU-Bürgerin und Arbeitslosmeldung

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    Bei der Arbeitnehmereigenschaft nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verlangt das BSG über ein Jahr ununterbrochene Beschäftigung; in anderem Fall zählt ein Brief. Beide Verfahren zurückverwiesen.

    Nach Angaben des Bundessozialgerichts (BSG) hat das Gericht am 7. Oktober Entscheidungen in zwei Verfahren über Sozialleistungen getroffen. Im ersten Verfahren bestätigte das Gericht das Fehlen eines Anspruchs auf ALG II gegen das Jobcenter für den Streitzeitraum und präzisierte die Voraussetzungen des fortwirkenden Freizügigkeitsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit; im zweiten erkannte es ein Schreiben über die Arbeitslosigkeit im konkreten Einzelfall als wirksame Meldung an, nachdem die Agentur nicht rechtzeitig über die Formerfordernisse belehrt hatte.

    Das Wichtigste in Kürze
    • Für das Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft nach mehr als einjähriger Beschäftigung verlangt das BSG einen ununterbrochenen Beschäftigungszeitraum sowie die Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit.
    • Im konkreten Einzelfall wurde ein schriftliches Meldeschreiben als wirksame Arbeitslosmeldung anerkannt, da die Agentur nicht unverzüglich auf die persönliche oder elektronische Meldepflicht hingewiesen hatte.
    • Das BSG bestätigte das Fehlen eines Anspruchs auf ALG II gegen das Jobcenter im ersten Verfahren; Überbrückungsleistungen sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld im zweiten Verfahren wurden zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

    Beschäftigung von über einem Jahr bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

    Im Verfahren B 7 AS 3/25 R ging es um den Streit einer bulgarischen Staatsangehörigen über Leistungen für den Zeitraum vom 16. Juli 2020 bis zum 14. Februar 2021. Das BSG bestätigte, dass ihr für diesen Zeitraum kein Anspruch auf ALG II gegen das Jobcenter zustand: Sie verfügte weder über fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch über ein anderes Freizügigkeitsrecht als zur Arbeitsuche. Ihr Ehemann war zwar insgesamt über ein Jahr beschäftigt gewesen, diese Beschäftigung setzte sich jedoch aus mehreren unterbrochenen Zeitabschnitten zusammen.

    Bei der Prüfung der Voraussetzung einer mehr als einjährigen Beschäftigung zur Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit stellte das BSG klar, dass dieser Zeitraum auf ein zusammenhängendes, ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis entfallen muss; durch Arbeitslosigkeit getrennte Abschnitte dürfen nicht zusammengerechnet werden. Die unfreiwillige Arbeitslosigkeit muss zudem von der Agentur für Arbeit bestätigt sein. Das Gericht änderte damit seine bisherige Rechtsprechung infolge des EuGH-Urteils Deldwyn vom 12. März 2026.

    Einen Anspruch auf ALG II gegen das Jobcenter für den Streitzeitraum schloss das BSG damit aus. Der Rechtsstreit wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil dieses den zuständigen Sozialhilfeträger verfahrensfehlerhaft abgetrennt hatte. Offen blieb das Begehren auf Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII: Da dieser Träger hierfür in Betracht kommt, muss die Vorinstanz ihn erneut beiladen und die erforderlichen Tatsachen feststellen.

    Schriftliche Mitteilung bei der Arbeitslosmeldung berücksichtigt

    Im Verfahren B 11 AL 4/25 R begehrte eine Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 29. März 2023 statt erst ab dem 8. Mai. Vor ihrer persönlichen Vorsprache bei der Agentur hatte sie ein Schreiben übersandt, in dem sie ihre Arbeitslosigkeit anzeigte und ihren Willen zum Leistungsbezug bekundete. Das BSG stellte fest, dass das Schreiben die wesentlichen Angaben für eine Arbeitslosmeldung enthielt, wenngleich es nicht in der vorgeschriebenen Form einging.

    Das Gericht entschied, diese Mitteilung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als wirksame Arbeitslosmeldung zu werten. Die Agentur für Arbeit wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Meldung persönlich oder über das elektronische Fachverfahren erfolgen muss. Da ein solcher Hinweis unterblieb, ist die Klägerin so zu stellen, als habe sie sich bereits am 29. März 2023 arbeitslos gemeldet.

    Einen endgültigen Anspruch auf Arbeitslosengeld stellte das BSG nicht fest. Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt tatsächlich beschäftigungslos war und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.


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