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Erstaufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine im September: Aufnahmebereite Länder, Drehkreuz Tegel und Wohnsitzauflage

Inhalt der Nachricht

    Aktuelle Übersicht zu den Erstaufnahmeeinrichtungen in Deutschland Mitte September. Liste der aufnahmebereiten Bundesländer, Status des Ankunftszentrums Berlin-Tegel und rechtliche Voraussetzungen zur Aufhebung der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG.

    Mitte September 2026 unterliegt das Verteilungssystem für neu ankommende Schutzsuchende in Deutschland weiterhin strikten regionalen Kapazitätsgrenzen. Aufgrund der hohen Auslastung der kommunalen Unterkünfte und sozialen Infrastrukturen sind die meisten Kommunen für eine unmittelbare Wohnsitznahme gesperrt. Die Zuweisung und Unterbringung erfolgt gesteuert über zentrale Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE).

    Für ukrainische Staatsangehörige, die neu in die Bundesrepublik einreisen oder einen Umzug in ein anderes Bundesland anstreben, ist der Überblick über die aktuell aufnahmebereiten Standorte, die Verteilungsmechanik nach dem Königsteiner Schlüssel und die Beachtung der dreijährigen Wohnsitzregelung (Wohnsitzauflage gemäß § 12a AufenthG) von maßgeblicher Bedeutung.

    Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Zusammenstellung der aktiven Aufnahmezentren, die Regelungen für das Drehkreuz Berlin-Tegel sowie die rechtlichen Vorgaben.


    1. Aufnahmebereite Bundesländer und Adressen der Erstaufnahmestellen (September 2026)

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Justiz- bzw. Innenministerien der Länder erfassen fortlaufend die Belegungszahlen. Derzeit gewährleisten vor allem folgende Einrichtungen die Erstaufnahme und Registrierung ukrainischer Schutzsuchender:

    BundeslandStandort / EinrichtungAdresseBedingungen und Hinweise
    Baden-WürttembergKarlsruheDurlacher Allee 100, 76137Aufnahmebereit; Pkw-Zufahrt möglich (Parken außerhalb); kleine Haustiere gestattet
    Baden-WürttembergFreiburgBasler Landstraße 16, 79111Eingeschränkter Betrieb; keine Aufnahme von Personen mit schwerem Pflegebedarf
    BayernMünchenDachauer Str. 122a, 80637Zentrales bayerisches Drehkreuz; Unterbringung großer Hunde stark erschwert
    BayernAugsburgAindlinger Str. 16, 86167Aufnahme und Weiterleitung in Kommunen in Schwaben und Oberbayern
    HessenGießenRödgener Str. 59–61, 35394Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEG)
    Nordrhein-WestfalenBochumGersteinring 50, 44791Zentrale Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW
    SaarlandLebachSchlesierallee 17, 66822Landesaufnahmestelle Saarland in Lebach
    Schleswig-HolsteinNeumünsterHaart 224, 24539Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung für den Norden
    ThüringenSuhlWeidbergstr. 10, 98527Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Thüringen

    Wichtiger Hinweis:
    Frühere Erstaufnahmestandorte in Baden-Württemberg (Ulm, Meßstetten, Ellwangen, Sindelfingen) haben die Erstannahme für ukrainische Geflüchtete vollständig eingestellt. Eine Vorsprache dort führt zu einer kostenpflichtigen Weiterweisung nach Karlsruhe oder München.


    2. Status Berlin: Warum ein Verbleib am Flughafen Tegel ausgeschlossen ist

    Das Terminal C des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel wird weiterhin als Ankunftszentrum betrieben, eine freie Wohnsitznahme in Berlin ist jedoch vollständig ausgesetzt.

    Funktionsweise des Ankunftszentrums Tegel:
    Tegel dient als reines Transit- und Verteilzentrum. Neu ankommende Personen werden im bundesweiten Erfassungssystem FREE registriert und binnen weniger Tage per Bus oder Bahn in aufnahmebereite Bundesländer weitergeleitet (überwiegend nach Sachsen, Thüringen oder Nordrhein-Westfalen).
    Ausnahmen für einen Verbleib in Berlin:
    Eine reguläre Zuweisung nach Berlin erfolgt ausschließlich in zwei Ausnahmefällen:

    1. Familienzusammenführung zur Kernfamilie (Ehegatten oder minderjährige Kinder mit bestehendem Wohnsitz in Berlin);
    2. Nachweis eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Berlin, durch dessen Einkommen die Warmmiete vollständig ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld gedeckt wird.

    Eigenmächtige Versuche, ohne Zuweisung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) in Berlin zu verbleiben, führen zum Ausschluss von Unterbringungs- und Sozialleistungsansprüchen.


    3. Gesetzliche Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG: Risiken eigenmächtiger Umzüge

    Gemäß § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind Personen mit vorübergehendem Schutz (§ 24), die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder Sozialhilfe beziehen, verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung des Titels an dem zugewiesenen Wohnort zu verbleiben.

    Diese wohnsitzrechtliche Bindung wird im eAT oder im Zusatzblatt verbindlich vermerkt: „Wohnsitznahme beschränkt auf den Landkreis…“.

    Rechtsfolgen ungenehmigter Umzüge:

    • Die Ausländerbehörde am Zielort verweigert die melderechtliche Erfassung und Ausstellung der Dokumente;
    • Das aufnehmende Jobcenter lehnt die Kostenübernahme für die Unterkunft ab und sperrt die Regelleistung;
    • Mietzinsausfälle führen zu Mahnungen und zivilrechtlichen Räumungsklagen durch den Vermieter.

    4. Legaler Ablauf zur vorzeitigen Aufhebung der Wohnsitzauflage

    Der Gesetzgeber sieht eindeutige Härte- und Entlastungstatbestände vor, unter denen die Wohnsitzauflage vorzeitig gestrichen werden kann:

    1. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:
      Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden, sofern das Nettoeinkommen den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II übersteigt;
    2. Berufsausbildung oder Studium:
      Aufnahme einer anerkannten betrieblichen Ausbildung oder eines Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule;
    3. Familiäre Gründe:
      Zusammenführung mit dem Ehepartner oder minderjährigen Kindern am neuen Wohnort.

    Verfahrensablauf bei geplanter Wohnsitzänderung:

    1. Arbeitsvertrag oder Ausbildungsnachweis am Zielort sichern;
    2. Bei der bisher zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 5 AufenthG stellen;
    3. Die schriftliche Zustimmung beider beteiligten Ausländerbehörden abwarten;
    4. Mietverträge erst nach Vorliegen des schriftlichen Zustimmungsbescheids unterzeichnen.

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