Nach dem Zuzug nach Deutschland wird jeder Einwohner mit einer Vielzahl von behördlichen Registernummern konfrontiert. Eine Nummer ist jedoch die grundlegende Basis für das gesamte Wirtschafts- und Erwerbsleben — die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-Identifikationsnummer, kurz: Steuer-ID).
- Automatische Zuteilung: Sie müssen keinen gesonderten Antrag beim Finanzamt stellen. Die Nummer wird nach erfolgter Wohnsitzanmeldung (Anmeldung) im Bürgeramt automatisch generiert. Das offizielle Zuteilungsschreiben geht Ihnen innerhalb von 2–4 Wochen per Post zu. → Ablauf der automatischen Zuteilung
- Wenn Sie die Nummer dringend benötigen (für Arbeitsvertrag oder Bank): Sprechen Sie mit Reisepass und Meldebescheinigung persönlich beim Servicezentrum Ihres lokalen Finanzamts vor. Die Sachbearbeiter drucken Ihnen die Bescheinigung innerhalb weniger Minuten kostenlos aus. → Dringender Besuch beim Finanzamt
- Bei Verlust des Schreibens: Bestellen Sie eine kostenlose erneute Mitteilung online direkt über das Webportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). → Steuer-ID online erneut anfordern
- Wichtiger Unterschied: Verwechseln Sie nicht die lebenslange Steuer-ID (11 Ziffern, für Arbeitnehmer) mit der Steuernummer (10–13 Ziffern mit Schrägstrichen, vom lokalen Finanzamt für Selbstständige und Steuererklärungen vergeben). → Unterschied zwischen Steuer-ID und Steuernummer
Diese 11-stellige Kennziffer dient als lebenslanger Identifikator im Steuerwesen und ändert sich weder bei Arbeitgeberwechsel noch bei Heirat oder Umzug in ein anderes Bundesland.
1. Wozu benötigt man die Steuer-ID?
Gemäß der Abgabenordnung (§ 139b Abgabenordnung — AO) fungiert die Steuer-ID als bundesweites Identifikationsmerkmal natürlicher Personen für alle Finanzbehörden.
Ohne Vorlage der Steuer-ID können wesentliche Vorgänge nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden:
- Reguläre Beschäftigung: Der Arbeitgeber benötigt die Steuer-ID und das Geburtsdatum zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Liegt die Nummer nicht vor, muss der Arbeitgeber gemäß § 38b EStG den Lohn vorübergehend nach der ungünstigsten Steuerklasse VI mit Höchstabzügen versteuern.
- Kindergeldbezug: Die Familienkasse verlangt gesetzlich die Steuer-ID der Eltern und der Kinder, um Doppelzahlungen im Bundesgebiet auszuschließen.
- Kontoeröffnung bei Banken: Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die steuerliche Identifikationsnummer zur Erfüllung steuerlicher Transparenzvorschriften zu erfassen.
- Freistellungsauftrag für Ersparnisse: Zur Befreiung von Kapitalerträgen vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer) muss die Steuer-ID bei der Bank hinterlegt sein.
2. Automatische Zuteilung: Wie und wann die Steuer-ID ankommt
Das Verfahren zur Erstvergabe läuft vollautomatisiert ab und erfordert keine Eigeninitiative bei Finanzämtern:
┌───────────────────────────────┐
│ Anmeldung im Bürgeramt │
│ (nach § 17 Abs. 1 BMG) │
└──────────────┬────────────────┘
│ Automatische Datenübermittlung
▼
┌───────────────────────────────┐
│ Bundeszentralamt für Steuern │
│ (BZSt) │
└──────────────┬────────────────┘
│ Generierung der 11-stelligen ID
▼
┌───────────────────────────────┐
│ Amtliches Mitteilungsschreiben│
│ (binnen 2–4 Wochen) │
└───────────────────────────────┘
- Schritt 1 — Anmeldung im Bürgeramt: Sie melden Ihren Wohnsitz bei der kommunalen Meldebehörde an.
- Schritt 2 — Melderechtlicher Datenaustausch: Das Meldeamt übermittelt die Meldedaten gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Schritt 3 — Generierung und Versand: Das BZSt generiert die unverwechselbare 11-stellige Ziffernkombination und versendet das offizielle Mitteilungsschreiben mit Bundesadler an Ihre Meldeadresse.
- Zustelldauer: Der Postweg dauert standardmäßig 2 bis 4 Wochen (in Großstädten bei hoher Belastung bis zu 6 Wochen).
Zwingende Briefkastenbeschriftung: Die Deutsche Post stellt behördliche Schreiben nicht zu, wenn der Nachname des Empfängers nicht eindeutig am Briefkasten angebracht ist. Bringen Sie sofort nach Einzug ein lesbares Namensschild in lateinischer Schrift am Briefkasten an. Fehlt der Name, geht das Dokument als unzustellbar nach Bonn zurück.
3. Was tun, wenn sich der Brief verzögert oder die Nummer dringend benötigt wird?
Müssen Sie zeitnah eine Arbeitsstelle antreten und das offizielle Schreiben aus Bonn liegt noch nicht vor, gibt es schnelle Lösungen.
Dringende Lösung: Persönliche Vorsprache im örtlichen Finanzamt
- Ermitteln Sie das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt anhand der Postleitzahl.
- Nehmen Sie Ihren Reisepass und Ihre Meldebescheinigung mit.
- Wenden Sie sich an das Servicezentrum des Finanzamts. Ein Sachbearbeiter kann die zentrale Steuer-ID-Datenbank einsehen und Ihnen die Nummer sofort formlos und kostenfrei bestätigen.
Abstimmung mit dem Arbeitgeber:
Informieren Sie die Personalabteilung, dass die Anmeldung erfolgt ist und die Steuer-ID auf dem Postweg ist. Arbeitgeber räumen in der Praxis üblicherweise eine Frist von einigen Wochen ein, bevor tatsächlich auf Steuerklasse VI umgestellt wird.
4. Steuer-ID verloren: So erhalten Sie ein Duplikat
Haben Sie das Zuteilungsschreiben verlegt, lässt sich die Nummer ohne Amtsbesuch ermitteln:
- Vorhandene Unterlagen prüfen:
- Die Steuer-ID steht oben auf jeder monatlichen Gehaltsabrechnung (Gehaltsabrechnung / Lohnsteuerbescheinigung).
- Sie ist auf dem jährlichen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt.
- Sie findet sich auf Steuerbescheiden des Finanzamts und Schreiben der Krankenkasse.
- Online-Mitteilung über das BZSt beantragen:
- Auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern gibt es das Eingabeformular «Erneute Mitteilung der Steuer-ID».
- Tragen Sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Ihre aktuelle Meldeadresse ein.
- Aus Datenschutzgründen (DSGVO) teilt das Amt die Nummer keinesfalls telefonisch oder per E-Mail mit: Das Schreiben geht Ihnen ausschließlich per Post an Ihre offizielle Meldeanschrift zu.
5. Grundlegender Unterschied: Steuer-ID vs. Steuernummer
| Merkmal | Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) | Steuernummer (St.-Nr.) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 139b AO | Regelungen der Länderfinanzverwaltung |
| Aufbau | 11 Ziffern (z. B. 12 345 678 901) | 10–13 Stellen mit Schrägstrichen (z. B. 123/456/78901) |
| Ausstellende Behörde | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Bonn) | Örtliches Finanzamt |
| Gültigkeit | Lebenslang unveränderlich | Ändert sich bei Umzug in anderen Finanzamtsbezirk |
| Zielgruppe | Alle Bürger, Kinder, reguläre Arbeitnehmer | Gewerbetreibende, Freiberufler, Steuererklärung |
6. Checkliste für Neuzugewanderte
- Wohnsitzanmeldung (Anmeldung) im Bürgeramt innerhalb von 14 Tagen nach Einzug durchführen.
- Nachnamen gut lesbar am Briefkasten anbringen.
- Brief vom Bundeszentralamt für Steuern binnen 2–4 Wochen abwarten.
- Bei dringendem Arbeitsbeginn die Steuer-ID persönlich im Servicezentrum des Finanzamts erfragen.
- Die Nummer dem Arbeitgeber mitteilen und im Online-Banking eintragen.
- Das Originalschreiben bei den wichtigen Dokumenten archivieren.
Offizielle Beratungsstellen und Unterstützung
Die Veröffentlichungen von Nodia dienen Informationszwecken und stellen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung dar (keine Rechtsberatung im Sinne des RDG). Wenden Sie sich bei steuerlichen Angelegenheiten an befugte Stellen:
- Finanzamt Servicezentrum: Auskunftsschalter der örtlichen Finanzämter zur Ausstellung von Identifikationsbescheinigungen und Klärung von Steuerklassen.
- Migrationsberatung für Erwachsene (MBE): Kostenlose Orientierungshilfe bei behördlichen Schreiben und Steuerfragen (mbeon.de).
- Lohnsteuerhilfevereine: Gemeinnützige Vereine zur Unterstützung von Arbeitnehmern bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung.
- Verbraucherzentrale: Unabhängige Beratung bei Bankfragen und Zahlungsstreitigkeiten (verbraucherzentrale.de).
Informationsquellen
- Gesetze im Internet: § 139b AO — Identifikationsnummer im Steuerrecht
- Gesetze im Internet: § 139a AO — Allgemeine Bestimmungen zu steuerlichen Identifikationsmerkmalen
- Gesetze im Internet: § 38b EStG — Lohnsteuerabzugsmerkmale und Steuerklassen
- Gesetze im Internet: § 17 BMG — Meldedatenübermittlung an Bundesbehörden
- Handbook Germany: Praktischer Leitfaden zur Steuer-ID
- MBE Online: Beratung zur Integration und Verwaltung in Deutschland
- Verbraucherzentrale: Finanztipps und Umgang mit Behörden